Info für gesetzlich Versicherte

Wenn Sie von Ihrer Ärztin, Ihrem Arzt ein Rezept über physiotherapeutische Leistungen bekommen haben, melden Sie sich bitte gleich in der Praxis, um einen Termin zu vereinbaren. 

Der erste Termin muß innerhalb von 28 Tagen erfolgen, gerechnet ab dem Ausstellungstag des Rezeptes, sonst verliert es die Gültigkeit.

 

  • Rezepte mit Kreuz bei dringendem Behandlungsbedarf haben lediglich eine 14 tägige Gültigkeit.
  • Auf dem Rezeptformular ist die Behandlungsfrequenz angegeben, diese ist auch unbedingt einzuhalten.
  • Für jede Verordung trägt der Versicherte einen Eigenanteil von 10 € plus 10%, diese Rezeptgebühr ist am Anfang der Behandlungsserie zu bezahlen.                                                
  • Tipp: Die Zuzahlungen sind auf 2% des Brutto Einkommens limitiert, wenn Sie diese Grenze erreichen, können Sie sich bei Ihrer Kasse befreien lassen. Sammeln Sie dazu die Belege. 
  • Nur vollständig und korrekt ausgestellte Rezepte können angenommen werden.
  • Wenn Sie zum ersten mal in die Praxis kommen, lesen wir die Krankenkassen Karte in den PC ein.
  • Die Praxis rechnet mit den Krankenkassen und den Berufsgenossenschaften direkt ab, somit bleiben Ihre Daten in der Physiothek und werden nicht an Abrechnungszentren weiter gegeben.

Terminabsagen

Bitte sagen Sie Termine nur dann ab, wenn es wirklich nicht anders geht.

Termine müssen 24 Stunden vorher abgesagt werden, sonst sind wir berechtigt diese in Rechnung zu stellen.


Was bringe ich noch mit zur Therapie ?

Da in vielen Therapien auch aktive Bewegungen statt finden, sollte die Bekleidung sportlich und nicht einengend sein.


Info für Beihilfe Versicherte Privatpatienten

Beihilfeberechtigte Patienten verweisen wiederholt auf ihre Beihilfesätze und meinen, deren Vergütungssätze müssten für Heilmittel wie Physiotherapie vollständig ausreichen.

 

Die Beihilfe selber sagt, dass ihre Sätze nicht kostendeckend sind und es auch nicht sein sollen, siehe weiter unten. Generell werden die Beihilfesätze nicht mit den Berufsverbänden der Heilmittelerbringer in irgend einer Weise abgesprochen sondern werden in großen Zeiträumen gelegentlich festgesetzt.

 

Insbesondere können sich Beihilfepatienten, wie jeder Privatpatient, bei ihrer Privatversicherung höher versichern, so dass auch kostendeckende Honorarsätze erstattet werden.

 

Ein beihilfeberechtigter Patient hat sich generell privat zu versichern, die Beihilfe ist nur eine Unterstützung und keine Bezahlung durch den Dienstherren. Im Übrigen hat ein Beihilfeberechtigter Patient, anders als alle anderen Kassen- oder Privatpatienten, keine Beiträge in die Beihilfe gezahlt. Diese Unterstützung ist quasi von der Allgemeinheit finanziert.

 

Zitat aus einem Schreiben vom 15.Juli 2015 der Beihilfestelle Berlin:
"Die Beihilfe ergänzt die Eigenvorsorge des Beihilfeberechtigten und hat ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die Fürsorgepflicht verlangt keine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen.

 

Vielmehr obliegt es dem Beihilfeberechtigten, selbst zu ihrer Gesunderhaltung und Genesung durch ihre Mitwirkung und mit finanziellen Aufwendungen aus ihrer Alimentation beizutragen. Die Beihilfe ist somit ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die - neben der zumutbaren Eigenvorsorge der Beamtinnen und Beamten - nur ergänzend und in angemessenem Umfang einzugreifen hat."

 


"Entlassmanagment"-Rezepte von der Klinik

Wenn Sie in einem Krankenhaus waren und von dort ein Rezept erhalten, fällt es in die Kategorie des "Entlassmanagment". Für diese Rezepte gelten besondere enge Fristen. Sie müssen innerhalb von 7 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus begonnen werden und innerhalb von 12 Tagen abgeschlossen sein. Diese besonderen Verordnungen werden am Entlaßtag aus der Klinik ausgestellt. Sie sollen die direkt anschließende Heilmittel Versorgung garantieren. Bis der Hausarzt weitere Rezepte ausstellt.